Statuten in PDF Format runterladen
Vereinigung zur Verteidigung der Interessen der Rentnerinnen und Rentner und für deren Freizeitgestaltung
Nota: Die französische Version ist rechtsgültig.
Namensgebung und juristisches Statut, Sitz | Art. 1: Die AVIVO, die Vereinigung zur Verteidigung der Interessen der Rentnerinnen und Rentner und für deren Freizeitgestaltung, ist eine Vereinigung ohne Gewinnorientierung, eine Organisation gemäss Artikel 60 ff des Zivilgesetzbuches und der vorliegenden Statuten. Die AVIVO nannte sich bei ihrer Gründung im Jahre 1948 „Association des Viellards, Invalides, Veufs et Orphelins“. Der Sitz der AVIVO Schweiz befindet sich am Domizil des/der Präsidenten Präsidentin. |
Zweck | Art.2: Die AVIVO hat zum Ziel die kollektive und individuelle Verteidigung der materiellen Interessen und die soziale Anerkennung der pensionierten Menschen und der Menschen, die an einem Handicap leiden, der Witwen und Waisen und jener Menschen, die Anrecht auf Sozialleistungen haben. |
Unabhängigkeit | Art.3: Die AVIVO ist parteipolitisch und in Fragen der Religion neutral. |
Handlungsmittel | Art. 4: Die AVIVO informiert die Bevölkerung über die Bedeutung von Wirtschafts-, Steuer- und Sozialpolitik in Bezug auf jene Personen, die sie nach ihrem Selbstverständnis verteidigt. Sie kann Volksinitiativen und Referenden lancieren oder unterstützen und sie kann auch auf das Recht auf Petitionen zurückgreifen. Über ihre kantonalen und regionalen Mitgliederorganisationen kann sie Unterstützung in juristischen, Steuer- und Sozialfragen anbieten, ebenso bei kulturellen Aktivitäten und bei solchen der Bildung und des Vergnügens. Wenn nötig, bedient sie sich externer Spezialisten. Sie kann punktuelle Aktionen beschliessen um ihren Anliegen Gehör zu verschaffen. |
Zusammenarbeit | Art.5: Die AVIVO kann mit anderen Organisationen zusammenarbeiten oder Dachorganisationen beitreten, die ähnliche Ziele verfolgen wie sie, unter der Bedingung, dort adäquat vertreten zu sein. |
Mitgliedschaft | Art.6: Die kantonalen oder regionalen AVIVO-Organisationen sind zwingend Mitglieder der AVIVO Schweiz. |
Ressourcen | Art. 7: Die Ressourcen der AVIVO Schweiz stammen aus Beiträgen, Schenkungen, Legaten und eventuellen Subventionen oder aus anderen Aktivitäten, die mit ihren Statuten in Übereinstimmung sind. |
Organe | Art. 8: Die Organe der AVIVO Schweiz sind: a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand c) Das Büro |
Die Delegiertenversammlung | |
Kompetenzen | Art.9: Die Delegiertenversammlung ist das höchste Macht der Vereinigung. Sie entscheidet über die Aufnahme der kantonalen und regionalen AVIVO-Organisationen und über Ausschlüsse aus der AVIVO Schweiz aus wichtigen Gründen mit einer ¾tel Mehrheit der anwesenden Delegierten, insbesondere aus Gründen des Nicht-Respektes der Vereinsziele. Eine ausgeschlossene Gruppe verliert das Recht, den Namen AVIVO zu führen. Die Delegiertenversammlung bestimmt die Höhe des Mitglieder-Beitrages an die AVIVO Schweiz. Sie genehmigt das Budget und den Jahresabschluss. Sie wählt die Mitglieder des Büros und bezeichnet für 3 Jahre jene Organisation, die mit der Aufgabe der Rechnungsprüfung beauftragt ist. Sie entscheidet über Beitritt in und den Austritt aus Dach-Organisationen. Nur sie kann die Statuten ändern oder die Auflösung der Vereinigung beschliessen. |
Zusammensetzung | Art. 10: Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der kantonalen oder jener der regionalen Organisationen, falls keine kantonale Organisation existiert. Jede kantonale oder regionale Organisation hat Anspruch auf 4 Delegierte und den Repräsentanten im Schweizerischen Vorstand. |
Häufigkeit der Sitzungen | Art. 11: Die Delegiertenversammlung versammelt sich zur jährlichen Tagung einmal pro Jahr vor dem 30. Juni. Sie tritt auch zusammen auf Beschluss des Büros oder des Vorstandes oder aber auf schriftliches Verlangen von zwei kantonalen Organisationen. |
Gültigkeit der Sitzungen | Art. 12: Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der kantonalen oder regionalen Organisationen vertreten sind. Ansonsten wird eine neue Sitzung innert 30 Tagen einberufen. |
Vorstand | |
Kompetenzen | Art. 13: Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der Ziele in Artikel 2 und für das gute Funktionieren der Vereinigung. Er bemüht sich, neue Organisationen in Kantonen oder Regionen, wo die AVIVO nicht präsent ist, zu gründen. Er wählt jene Mitglieder, die die Vereinigung bei Dachorganisationen oder bei Gruppierungen, bei denen die AVIVO Mitglied ist oder mit denen sie zusammenarbeitet, vertreten. Er bestimmt die Traktandenliste der Generalversammlung. |
Zusammensetzung | Der Vorstand besteht aus den Mitglieder des Büros und den PräsidentInnen der kantonalen oder regionalen Organisationen. Die VertreterInnen der AVIVO beim SSR oder bei der VASOS sowie ExpertInnen in gewissen Bereichen können zu den Sitzungen eingeladen werden, wo sie beratende Stimme haben. |
Häufigkeit der Sitzungen | Art. 14: Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Trimester oder auf das Verlangen des Büros oder auf das schriftliche Verlangen von zwei Sektionen. Der Vorstand kann thematische Arbeitsgruppen einsetzten, die ihm über ihre Arbeit rapportieren. |
Entscheidungen | Art. 15: Der Vorstand fällt seine Entscheidungen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. |
Büro | |
Kompetenzen | Art. 16: Das Büro hat die Verantwortung für die laufenden Geschäfte zwischen zwei Sitzungen des Vorstandes. |
Zusammensetzung | Art. 17: Das Büro geht aus dem Vorstand hervor und wird von diesem bestimmt. Es besteht aus: · Dem/der PräsidentIn · Zweier VizepräsidentInnen · Dem/der KassiererIn · Dem/der SekretärIn Das Büro kann ExpertInnen in verschiedenen Bereichen beiziehen. Die Mitglieder des Büros sind für 4 Jahre gewählt und sind wieder wählbar. |
Häufigkeit der Sitzungen | Art. 18: Das Büro tritt gemäss den Erfordernissen oder auf Antrag eines Mitglieds zusammen. |
Finanzielles | Art. 19: Die Zentralkasse finanziert die diversen Aktivitäten gemäss einem Spesenreglement. |
Unterschriften | Art. 20: Normalerweise wird die AVIVO Schweiz durch Kollektivunterschrift zu zweit des/der PräsidentIn, eines/einer VizepräsidentIn, und den die SektretärIn sowie den/die KassirerIn engagiert. Auslagen können vom Kassier / von der Kassiererin nur nach Visum des/der PräsidentIn ausbezahlt werden. |
Auflösung | Art. 21: Im Falle einer Auflösung, die mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Delegiertenversammlung beschlossen werden muss, werden die verbleibenden Aktiven einer Organisation vermacht, die gleiche Ziele verfolgt. |
Beginn der Gültigkeit | Art. 22: Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 21. Mai 2015 angenommen und ersetzen jene vom 28. Mai 2008. Sie treten sofort in Kraft. |
Bei Differenzen zwischen der französischen und der deutschsprachigen Version gilt die französische Version.
Lausanne, den 21. Mai 2015
Die Präsidentin: Christiane Jaquet-Berger Die Aktuarin: Chantal Delémont