Statuten der AVIVO Schweiz

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Vereinigung zur Verteidigung der Interessen der Rentnerinnen und Rentner und für deren Freizeitgestaltung

Nota: Die französische Version ist rechtsgültig.

Namensgebung und juristisches Statut, Sitz Art. 1:  Die AVIVO, die Vereinigung zur Verteidigung der Interessen der Rentnerinnen und Rentner und für  deren Freizeitgestaltung, ist eine Vereinigung ohne Gewinnorientierung, eine Organisation gemäss Artikel 60 ff des Zivilgesetzbuches und der vorliegenden Statuten.
Die AVIVO nannte sich bei ihrer Gründung im Jahre 1948 „Association des Viellards, Invalides, Veufs et Orphelins“.
Der Sitz der AVIVO Schweiz befindet sich am Domizil des/der Präsidenten Präsidentin.
Zweck Art.2:  Die AVIVO hat zum Ziel die kollektive und individuelle Verteidigung der materiellen Interessen und die soziale Anerkennung der pensionierten Menschen und der Menschen, die an einem Handicap leiden, der Witwen und Waisen und jener Menschen, die Anrecht auf Sozialleistungen haben.
Unabhängigkeit Art.3:  Die AVIVO ist parteipolitisch und in Fragen der Religion neutral.
Handlungsmittel Art. 4:  Die AVIVO informiert die Bevölkerung über die Bedeutung von Wirtschafts-, Steuer- und Sozialpolitik in Bezug auf jene Personen, die sie nach ihrem Selbstverständnis verteidigt.
Sie kann Volksinitiativen und Referenden lancieren oder unterstützen und sie kann auch auf das Recht auf Petitionen zurückgreifen.
Über ihre kantonalen und regionalen  Mitgliederorganisationen kann sie Unterstützung in juristischen, Steuer- und Sozialfragen  anbieten, ebenso bei kulturellen Aktivitäten und bei solchen der Bildung und des Vergnügens. Wenn nötig, bedient sie sich externer Spezialisten.  Sie kann punktuelle Aktionen beschliessen um ihren Anliegen Gehör zu verschaffen.
Zusammenarbeit Art.5:  Die AVIVO kann mit anderen Organisationen zusammenarbeiten oder Dachorganisationen beitreten, die ähnliche Ziele verfolgen wie sie, unter der Bedingung, dort adäquat vertreten zu sein.
Mitgliedschaft Art.6:  Die kantonalen oder regionalen AVIVO-Organisationen sind zwingend Mitglieder der AVIVO Schweiz.
Ressourcen Art. 7:  Die Ressourcen der AVIVO Schweiz stammen aus Beiträgen, Schenkungen, Legaten und eventuellen Subventionen oder aus anderen Aktivitäten, die mit ihren Statuten in Übereinstimmung sind.
Organe Art. 8:  Die Organe der AVIVO Schweiz sind:
a)      Die Generalversammlung
b)     Der Vorstand
c)      Das Büro
Die Delegiertenversammlung
Kompetenzen Art.9:  Die Delegiertenversammlung ist das höchste Macht der Vereinigung.
Sie entscheidet über die Aufnahme der kantonalen und regionalen  AVIVO-Organisationen und über Ausschlüsse aus der AVIVO Schweiz aus wichtigen Gründen mit einer ¾tel Mehrheit der anwesenden Delegierten, insbesondere aus Gründen des Nicht-Respektes der Vereinsziele.
Eine ausgeschlossene Gruppe verliert das Recht, den Namen AVIVO zu führen.
Die Delegiertenversammlung bestimmt die Höhe des Mitglieder-Beitrages an die AVIVO Schweiz. Sie genehmigt das Budget und den Jahresabschluss. Sie wählt die Mitglieder des Büros und bezeichnet für 3 Jahre jene Organisation, die mit der Aufgabe der Rechnungsprüfung beauftragt ist.
Sie entscheidet über Beitritt in und den Austritt aus Dach-Organisationen.
Nur sie kann die Statuten ändern oder die Auflösung der Vereinigung beschliessen.
Zusammensetzung Art. 10:  Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der kantonalen oder jener der regionalen Organisationen, falls keine kantonale Organisation existiert. Jede kantonale oder regionale Organisation hat Anspruch auf 4 Delegierte und den Repräsentanten im Schweizerischen Vorstand.
Häufigkeit der Sitzungen Art. 11:  Die Delegiertenversammlung versammelt sich zur jährlichen Tagung einmal pro Jahr vor dem 30. Juni. Sie tritt auch zusammen auf Beschluss des Büros oder des Vorstandes oder aber auf schriftliches Verlangen von zwei kantonalen Organisationen.
Gültigkeit der Sitzungen Art. 12:  Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der kantonalen oder regionalen Organisationen vertreten sind. Ansonsten wird eine neue Sitzung innert 30 Tagen einberufen.
Vorstand  
Kompetenzen Art. 13:  Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der Ziele in Artikel 2 und für das gute Funktionieren der Vereinigung.
Er bemüht sich, neue Organisationen in Kantonen oder Regionen, wo die AVIVO nicht präsent ist, zu gründen.
Er wählt jene Mitglieder, die die Vereinigung bei Dachorganisationen oder bei Gruppierungen, bei denen  die AVIVO Mitglied ist oder mit denen sie zusammenarbeitet, vertreten.
Er bestimmt die Traktandenliste der Generalversammlung.
Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus den Mitglieder des Büros und den PräsidentInnen der kantonalen oder regionalen Organisationen. Die VertreterInnen der AVIVO beim SSR oder bei der VASOS sowie ExpertInnen in gewissen Bereichen können zu den Sitzungen eingeladen werden, wo sie beratende Stimme haben.
Häufigkeit der Sitzungen Art. 14:  Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Trimester oder auf das Verlangen des Büros oder auf das schriftliche Verlangen von zwei Sektionen.
Der Vorstand kann thematische Arbeitsgruppen einsetzten, die ihm über ihre Arbeit rapportieren.
Entscheidungen Art. 15:  Der Vorstand fällt seine Entscheidungen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Büro  
Kompetenzen Art. 16:  Das Büro hat die Verantwortung für die laufenden Geschäfte zwischen zwei Sitzungen des Vorstandes.
Zusammensetzung Art. 17:  Das Büro geht aus dem Vorstand hervor und wird von diesem bestimmt. Es besteht aus:
·         Dem/der PräsidentIn
·         Zweier VizepräsidentInnen
·         Dem/der KassiererIn
·         Dem/der SekretärIn
Das Büro kann ExpertInnen in verschiedenen Bereichen beiziehen.
Die Mitglieder des Büros sind für 4 Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
Häufigkeit der Sitzungen Art. 18:  Das Büro tritt gemäss den Erfordernissen oder auf Antrag eines Mitglieds zusammen.
Finanzielles Art. 19:  Die Zentralkasse finanziert die diversen Aktivitäten gemäss einem Spesenreglement.
Unterschriften Art. 20:  Normalerweise wird die AVIVO Schweiz durch Kollektivunterschrift zu zweit des/der PräsidentIn, eines/einer VizepräsidentIn, und den die SektretärIn sowie den/die KassirerIn engagiert.
Auslagen können vom Kassier / von der Kassiererin nur nach Visum des/der PräsidentIn ausbezahlt werden.
Auflösung Art. 21:  Im Falle einer Auflösung, die mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Delegiertenversammlung beschlossen werden muss, werden die verbleibenden Aktiven einer Organisation vermacht, die gleiche Ziele verfolgt.
Beginn der Gültigkeit Art. 22:  Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 21. Mai 2015 angenommen und ersetzen jene vom 28. Mai 2008. Sie treten sofort in Kraft.

Bei  Differenzen zwischen der französischen und der deutschsprachigen Version gilt die französische Version.

Lausanne, den 21. Mai 2015

Die Präsidentin:  Christiane Jaquet-Berger                Die Aktuarin:  Chantal Delémont